Glossar: Betriebsprüfung trotz Steuerbescheid
Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid?
Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid?
— Betriebsprüfung auch bei bestandskräftigem Steuerbescheid? Ob Freiberufler oder Kleinunternehmer, Mittelständler oder Großkonzern. Auch nachdem das Finanzamt einen Steuerbescheid rechtskräftig erlassen hat, kann es mit einer Betriebsprüfung Jahre später noch die Unterlagen einsehen und prüfen. Deshalb gilt: Sämtliche Unterlagen müssen ordentlich aufbewahrt und gelagert werden. Und eine Betriebsprüfung bedarf einer umfangreichen Vorbereitung. ... weiterlesen ...
Schlagworte: Bestandskraft Betriebsprüfung Dokumentation Einspruch Finanzamt Finanzgericht Frist IT Immobilie Jahr Prüfer Prüfung Risiko Schlussbesprechung Steuerberater Steuerbescheid Steuerhinterziehung Steuerrecht Unterlage Unternehmen Vorbereitung
Schwerpunktthemen: Betriebsprüfung Steuerbescheid
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Glossar - Relevante Begriffe prägnant erkärt
Dieses Glossar erläutert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen, Steuerbescheiden und den damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen. Es werden die zentralen Aspekte des Steuerrechts und des Verwaltungsverfahrens beleuchtet, die für Unternehmen und Steuerpflichtige von Bedeutung sind. Ziel ist es, ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Kontext von Steuerprüfungen zu vermitteln.
Glossar - Schnellsprungziele
- Änderungsbescheid
- Anfechtbarkeit
- Außenprüfung
- Bestandskraft
- Billigkeitsmaßnahmen
- Einspruch
- Einspruchsfrist
- Festsetzungsverjährung
- Finanzgericht
- Hinzuschätzung
- Klage
- Nachprüfung
- Rechtsbehelf
- Revision
- Schlussbesprechung
- Steuerbescheid
- Steuererklärung
- Steuerhinterziehung
- Vorläufige Steuerfestsetzung
- Zahlungsverjährung
-
Änderungsbescheid
-
Ein Änderungsbescheid ist ein Steuerbescheid, der einen vorherigen, bereits bestandskräftigen Bescheid abändert. Dies kann aufgrund neuer Tatsachen, Rechtsänderungen oder aufgrund einer Betriebsprüfung erfolgen. Der Änderungsbescheid ersetzt den ursprünglichen Bescheid und ist die Grundlage für die weitere steuerliche Behandlung des Sachverhalts. Die Zulässigkeit eines Änderungsbescheids ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an die Einhaltung von Fristen und die Vorliegen von rechtlichen Gründen.
- Wortvariationen: Abänderungsbescheid
- Internationale Begriffe: EN: Amended assessment, FR: Avis de modification, ES: Notificación de modificación, IT: Avviso di modifica
- Synonyme: Geänderter Steuerbescheid
- Abgrenzung: Ursprünglicher Steuerbescheid
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Bestandskraft, Betriebsprüfung, Rechtsbehelf
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- Anwendungsbereiche: Verständnis der Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheids, Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Änderung, Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Änderungsbescheide
-
Anfechtbarkeit
-
Anfechtbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt, wie beispielsweise einen Steuerbescheid, rechtlich zu beanstanden und gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Anfechtbarkeit ist zeitlich begrenzt und setzt das Vorliegen bestimmter Anfechtungsgründe voraus. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und kann grundsätzlich nicht mehr angefochten werden. Die Anfechtbarkeit ist ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips.
- Wortvariationen: Rechtsbehelf, Einspruch, Klage
- Internationale Begriffe: EN: Contestability, FR: Contestabilité, ES: Impugnabilidad, IT: Impugnabilità
- Synonyme: Rechtsmittel, Beschwerde
- Abgrenzung: Bestandskraft
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Einspruchsverfahren, Finanzgericht
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- Anwendungsbereiche: Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, Einhaltung von Fristen, Geltendmachung von Anfechtungsgründen
-
Außenprüfung
-
Die Außenprüfung, auch Betriebsprüfung genannt, ist eine umfassende Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens durch das Finanzamt vor Ort. Sie dient der Feststellung der Richtigkeit der abgegebenen Steuererklärungen und der Einhaltung der steuerlichen Pflichten. Die Außenprüfung kann sich auf bestimmte Steuerarten oder auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Sie wird in der Regel schriftlich angekündigt und umfasst die Einsichtnahme in die Buchführung und Belege des Unternehmens.
- Wortvariationen: Betriebsprüfung
- Internationale Begriffe: EN: External audit, FR: Contrôle fiscal externe, ES: Auditoría externa, IT: Verifica esterna
- Synonyme: Steuerprüfung vor Ort
- Abgrenzung: Innenprüfung
- Verwandte Konzepte: Steuererklärung, Finanzamt, Buchführung
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung, Kenntnis der Rechte und Pflichten während der Prüfung, Beurteilung der Ergebnisse der Prüfung
-
Bestandskraft
-
Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt, wie z.B. ein Steuerbescheid, nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Dies tritt ein, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und kein Einspruch eingelegt wurde oder wenn ein eingelegter Einspruch zurückgenommen oder abgewiesen wurde. Die Bestandskraft führt dazu, dass der Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend ist und grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter bestimmten Voraussetzungen kann ein bestandskräftiger Bescheid geändert werden.
- Wortvariationen: Unanfechtbarkeit
- Internationale Begriffe: EN: Legal force, FR: Force exécutoire, ES: Firmeza, IT: Esecutività
- Synonyme: Rechtskraft
- Abgrenzung: Anfechtbarkeit
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Einspruch, Klage
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- Anwendungsbereiche: Kenntnis der Rechtsfolgen der Bestandskraft, Beurteilung der Möglichkeiten zur Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Bescheids
-
Billigkeitsmaßnahmen
-
Billigkeitsmaßnahmen sind Maßnahmen der Finanzbehörden, die aus Gründen der Billigkeit, also der Gerechtigkeit im Einzelfall, getroffen werden. Sie können in Form von Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Steuern erfolgen. Billigkeitsmaßnahmen sind Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden und setzen eine besondere Härte für den Steuerpflichtigen voraus. Sie dienen dazu, unzumutbare Belastungen zu vermeiden und die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen zu sichern.
- Wortvariationen: Stundung, Erlass, Niederschlagung
- Internationale Begriffe: EN: Equity measures, FR: Mesures d'équité, ES: Medidas de equidad, IT: Misure di equità
- Synonyme: Steuererleichterungen aus Billigkeitsgründen
- Abgrenzung: Steuerfestsetzung
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Steuerpflichtiger, Härtefall
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Antragstellung auf Billigkeitsmaßnahmen, Nachweis der Härte, Beurteilung der Erfolgsaussichten
-
Einspruch
-
Der Einspruch ist ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, wie z.B. einen Steuerbescheid. Er muss innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel einem Monat) nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingelegt werden. Der Einspruch dient dazu, den Verwaltungsakt von der Behörde selbst überprüfen zu lassen. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann gegen die Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.
- Wortvariationen: Rechtsbehelf
- Internationale Begriffe: EN: Objection, FR: Réclamation, ES: Reclamación, IT: Ricorso
- Synonyme: Beschwerde
- Abgrenzung: Klage
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Finanzamt, Finanzgericht
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- Anwendungsbereiche: Einlegung eines Einspruchs, Begründung des Einspruchs, Klageerhebung nach Zurückweisung des Einspruchs
-
Einspruchsfrist
-
Die Einspruchsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, wie beispielsweise einen Steuerbescheid, eingelegt werden muss. In der Regel beträgt die Einspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Bekanntgabe im nächsten Monat entspricht. Die Einhaltung der Einspruchsfrist ist entscheidend für die Zulässigkeit des Einspruchs.
- Wortvariationen: Rechtsbehelfsfrist
- Internationale Begriffe: EN: Objection period, FR: Délai de réclamation, ES: Plazo de reclamación, IT: Termine di ricorso
- Synonyme: Beschwerdefrist
- Abgrenzung: Bestandskraft
- Verwandte Konzepte: Einspruch, Steuerbescheid, Finanzamt
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht
- Anwendungsbereiche: Berechnung der Einspruchsfrist, Fristverlängerung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
-
Festsetzungsverjährung
-
Die Festsetzungsverjährung ist ein Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Steuerbescheid nicht mehr erlassen oder geändert werden kann. Die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist. Die Festsetzungsverjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
- Wortvariationen: Verjährung der Steuerfestsetzung
- Internationale Begriffe: EN: Statute of limitations for assessment, FR: Prescription de l'établissement de l'impôt, ES: Prescripción de la liquidación, IT: Prescrizione dell'accertamento
- Synonyme: Verjährungsfrist für Steuerbescheide
- Abgrenzung: Zahlungsverjährung
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Finanzamt, Steuerhinterziehung
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Berechnung der Festsetzungsverjährung, Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung, Bedeutung der Verjährung für Steuerpflichtige
-
Finanzgericht
-
Das Finanzgericht ist ein Gericht der Finanzgerichtsbarkeit, das für Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt zuständig ist. Es entscheidet über Klagen gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte des Finanzamts. Das Finanzgericht ist in der Regel die erste Instanz im finanzgerichtlichen Verfahren. Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.
- Abkürzungen: FG
- Wortvariationen: Steuergericht
- Internationale Begriffe: EN: Tax court, FR: Tribunal fiscal, ES: Tribunal fiscal, IT: Tribunale tributario
- Synonyme: Gericht für Steuersachen
- Abgrenzung: Finanzamt
- Verwandte Konzepte: Klage, Revision, Steuerbescheid
- Fachgebiete: Finanzgerichtsordnung
- Anwendungsbereiche: Klageerhebung vor dem Finanzgericht, Vertretung vor dem Finanzgericht, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts
-
Hinzuschätzung
-
Eine Hinzuschätzung ist eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt, wenn die Buchführung oder Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen formell oder materiell mangelhaft sind und die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Die Hinzuschätzung muss schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und darf nicht willkürlich sein. Sie dient dazu, eine Besteuerung trotz fehlender oder unvollständiger Unterlagen zu ermöglichen.
- Wortvariationen: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- Internationale Begriffe: EN: Addition to estimated income, FR: Rehaussement d'office, ES: Estimación indirecta, IT: Accertamento induttivo
- Synonyme: Zuschätzung
- Abgrenzung: Tatsächliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
- Verwandte Konzepte: Betriebsprüfung, Buchführung, Finanzamt
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Vermeidung von Hinzuschätzungen durch ordnungsgemäße Buchführung, Anfechtung von Hinzuschätzungen, Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung
-
Klage
-
Die Klage ist ein Rechtsbehelf, mit dem ein Steuerpflichtiger eine Entscheidung des Finanzamts vor dem Finanzgericht angreifen kann. Die Klage ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert ist und die Klagefrist eingehalten wurde. Die Klage kann auf die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts gerichtet sein. Das Finanzgericht entscheidet über die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Wortvariationen: Rechtsbehelf vor Gericht
- Internationale Begriffe: EN: Lawsuit, FR: Action en justice, ES: Demanda, IT: Causa
- Synonyme: Gerichtliche Auseinandersetzung
- Abgrenzung: Einspruch
- Verwandte Konzepte: Finanzgericht, Steuerbescheid, Finanzamt
- Fachgebiete: Finanzgerichtsordnung
- Anwendungsbereiche: Erhebung einer Klage, Klagebegründung, Vertretung vor dem Finanzgericht
-
Nachprüfung
-
Die Nachprüfung ist eine eingeschränkte Form der Betriebsprüfung, bei der das Finanzamt bestimmte Sachverhalte oder Steuerarten überprüft. Sie ist weniger umfassend als eine reguläre Betriebsprüfung und dient dazu, gezielte Fragen zu klären oder Unregelmäßigkeiten aufzudecken. Die Nachprüfung kann auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Überwachung der steuerlichen Pflichten der Unternehmen.
- Wortvariationen: Teilprüfung
- Internationale Begriffe: EN: Follow-up audit, FR: Vérification complémentaire, ES: Verificación posterior, IT: Verifica successiva
- Synonyme: Gezielte Steuerprüfung
- Abgrenzung: Betriebsprüfung
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Steuerpflichtiger, Steuererklärung
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Vorbereitung auf eine Nachprüfung, Kenntnis der Rechte und Pflichten, Zusammenarbeit mit dem Finanzamt
-
Rechtsbehelf
-
Ein Rechtsbehelf ist ein Mittel, um eine Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts anzufechten. Im Steuerrecht sind die wichtigsten Rechtsbehelfe der Einspruch gegen einen Steuerbescheid und die Klage vor dem Finanzgericht. Rechtsbehelfe dienen dem Schutz der Rechte des Steuerpflichtigen und ermöglichen eine Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist an bestimmte Fristen und Formvorschriften gebunden.
- Wortvariationen: Einspruch, Klage, Revision
- Internationale Begriffe: EN: Legal remedy, FR: Recours juridique, ES: Recurso legal, IT: Rimedio legale
- Synonyme: Beschwerde, Rechtsmittel
- Abgrenzung: Bestandskraft
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Finanzamt, Finanzgericht
- Fachgebiete: Steuerrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Zivilprozessrecht
- Anwendungsbereiche: Einlegung eines Rechtsbehelfs, Begründung des Rechtsbehelfs, Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren
-
Revision
-
Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts. Sie wird beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und dient der Überprüfung der Entscheidung des Finanzgerichts auf Rechtsfehler. Die Revision ist nur zulässig, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder der BFH die Nichtzulassung der Revision auf Beschwerde des Steuerpflichtigen aufgehoben hat. Die Revision führt nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung, sondern beschränkt sich auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
- Wortvariationen: Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof
- Internationale Begriffe: EN: Appeal on points of law, FR: Pourvoi en cassation, ES: Recurso de casación, IT: Ricorso per cassazione
- Synonyme: Rechtsmittel gegen Urteil des Finanzgerichts
- Abgrenzung: Klage
- Verwandte Konzepte: Bundesfinanzhof, Finanzgericht, Steuerbescheid
- Fachgebiete: Finanzgerichtsordnung
- Anwendungsbereiche: Einlegung einer Revision, Revisionsbegründung, Vertretung vor dem Bundesfinanzhof
-
Schlussbesprechung
-
Die Schlussbesprechung ist ein Gespräch zwischen dem Betriebsprüfer und dem Steuerpflichtigen am Ende einer Betriebsprüfung. In der Schlussbesprechung werden die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung erörtert und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen des Prüfers Stellung zu nehmen. Ziel der Schlussbesprechung ist es, ein Einvernehmen über die steuerlichen Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen zu erzielen. Die Ergebnisse der Schlussbesprechung werden in einem Bericht festgehalten.
- Wortvariationen: Abschlussgespräch
- Internationale Begriffe: EN: Final meeting, FR: Réunion de clôture, ES: Reunión final, IT: Riunione finale
- Synonyme: Abschlussbesprechung der Betriebsprüfung
- Abgrenzung: Beginn der Betriebsprüfung
- Verwandte Konzepte: Betriebsprüfung, Finanzamt, Steuerpflichtiger
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Vorbereitung auf die Schlussbesprechung, Teilnahme an der Schlussbesprechung, Protokollierung der Ergebnisse
-
Steuerbescheid
-
Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt des Finanzamts, in dem die Höhe der festgesetzten Steuer gegenüber dem Steuerpflichtigen verbindlich festgelegt wird. Der Steuerbescheid enthält Angaben zur Art der Steuer, zum Bemessungszeitraum, zur Höhe der Steuer und zur Fälligkeit. Der Steuerbescheid ist Grundlage für die Zahlung der Steuer und kann mit Rechtsbehelfen angefochten werden. Er wird dem Steuerpflichtigen schriftlich bekannt gegeben.
- Wortvariationen: Steuerfestsetzung
- Internationale Begriffe: EN: Tax assessment, FR: Avis d'imposition, ES: Liquidación tributaria, IT: Avviso di accertamento
- Synonyme: Festsetzungsbescheid
- Abgrenzung: Steuererklärung
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Steuerpflichtiger, Einspruch
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Prüfung des Steuerbescheids, Einlegung eines Einspruchs, Klageerhebung
-
Steuererklärung
-
Die Steuererklärung ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt, in der er seine Einkünfte und andere steuerlich relevante Sachverhalte angibt. Die Steuererklärung dient als Grundlage für die Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt. Die Steuererklärung muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Finanzamt eingereicht werden. Die Angaben in der Steuererklärung müssen vollständig und richtig sein.
- Wortvariationen: Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung
- Internationale Begriffe: EN: Tax return, FR: Déclaration fiscale, ES: Declaración de impuestos, IT: Dichiarazione dei redditi
- Synonyme: Erklärung zur Steuer
- Abgrenzung: Steuerbescheid
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Steuerpflichtiger, Steuerberater
- Fachgebiete: Steuerrecht
- Anwendungsbereiche: Erstellung einer Steuererklärung, Fristverlängerung, Berichtigung der Steuererklärung
-
Steuerhinterziehung
-
Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die darin besteht, dass ein Steuerpflichtiger vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Steuerhinterziehung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung ist länger als die für andere Steuerstraftaten. Steuerhinterziehung kann auch zivilrechtliche Folgen haben, wie z.B. die Nachzahlung von Steuern und Zinsen.
- Wortvariationen: Steuerverkürzung
- Internationale Begriffe: EN: Tax evasion, FR: Fraude fiscale, ES: Fraude fiscal, IT: Evasione fiscale
- Synonyme: Steuerbetrug
- Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Strafverfahren, Selbstanzeige
- Fachgebiete: Steuerstrafrecht
- Anwendungsbereiche: Vermeidung von Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Verteidigung im Steuerstrafverfahren
-
Vorläufige Steuerfestsetzung
-
Eine vorläufige Steuerfestsetzung erfolgt, wenn die für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Tatsachen oder Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt sind. Die vorläufige Steuerfestsetzung ermöglicht es dem Finanzamt, die Steuer vorläufig festzusetzen und später, nach Klärung der offenen Fragen, endgültig festzusetzen. Die Vorläufigkeit kann sich auf einzelne Besteuerungsgrundlagen oder auf die gesamte Steuerfestsetzung beziehen. Die vorläufige Steuerfestsetzung ist im Steuerbescheid ausdrücklich auszuweisen.
- Wortvariationen: Vorläufiger Steuerbescheid
- Internationale Begriffe: EN: Provisional tax assessment, FR: Imposition provisoire, ES: Liquidación provisional, IT: Accertamento provvisorio
- Synonyme: Unvollständige Steuerfestsetzung
- Abgrenzung: Endgültige Steuerfestsetzung
- Verwandte Konzepte: Steuerbescheid, Finanzamt, Einspruch
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Prüfung der Vorläufigkeit, Einlegung eines Einspruchs, Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeit
-
Zahlungsverjährung
-
Die Zahlungsverjährung ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Steueranspruch des Finanzamts nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die reguläre Zahlungsverjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung kann durch verschiedene Maßnahmen, wie z.B. eine Zahlungsaufforderung oder eine Vollstreckungsmaßnahme, unterbrochen werden. Die Zahlungsverjährung dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
- Wortvariationen: Verjährung der Steuerschuld
- Internationale Begriffe: EN: Statute of limitations for payment, FR: Prescription du paiement, ES: Prescripción del pago, IT: Prescrizione del pagamento
- Synonyme: Verjährungsfrist für Steuerschulden
- Abgrenzung: Festsetzungsverjährung
- Verwandte Konzepte: Finanzamt, Steuerpflichtiger, Vollstreckung
- Fachgebiete: Steuerrecht, Abgabenordnung
- Anwendungsbereiche: Berechnung der Zahlungsverjährung, Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung, Bedeutung der Verjährung für Steuerpflichtige
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